Schachclub Sonthofen e. V.

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Satzung des Schachclub Sonthofen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Schachclub Sonthofen e.V." , im folgenden „Verein“

genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sonthofen und ist mit der Nummer VR 20522 in das

Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Ziel des Vereins ist die Förderung des Schachspiels.

(2) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

- Abhaltung von Lern- und Trainingsabenden.

- Abhaltung von Lern- und Trainingsabenden speziell für Kinder und Jugendliche.

- Durchführung von Turnieren.

- Durchführung von Versammlungen, Kursen und Schachveranstaltungen.

- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungs- und Jugendleitern.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(3) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße

Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das

Vereinsvermögen.

(5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem

Bayerischen Landes-Sportverband sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 4 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.

des Bayerischen Schachbundes e.V. , des Schachverbandes Schwaben und des Schachkreises Südschwaben. 

(2) Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der

Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag

Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, ist dies dem Beitrittswilligen unter Angabe von

Gründen innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller kann gegen

die Ablehnung seines Antrages binnen eines Monats nach Erhalt des

Ablehnungsschreibens Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet

abschließend die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter

Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum 30.6 oder 31.12. eines Jahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen

werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen

des Vereins verstößt.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese

entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zur Mitgliederversammlung einzuladen und

anzuhören.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger

schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand

ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit

Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu

enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

§ 7 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen

Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

(2) Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden , dem stellvertretenden

Vorsitzenden , dem Kassenwart , dem Jugendleiter , dem Spielleiter, dem Webmaster

und dem Pressewart

(2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem

stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein allein.

(3) Der Pressewart ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Der Spielleiter ist verantwortlich für die Planung und Durchführung der vereinsinternen Turniere und Spielabende.

(5) Die Jugendleiter sind für die Jugendarbeit des Vereins verantwortlich.

(6) Der Webmaster ist für den Internetauftritt des Vereins verantwortlich.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann sein Amt

jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.

(8) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es können

mehrere Vorstandsämter in einer Person vereinigt werden.

(9) Bei Abstimmungen innerhalb der Vorstandssitzungen entscheidet die einfache

Mehrheit. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu

unterzeichnen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Kalenderjahr statt und wird im

Allgemeinen vom Vorsitzenden geleitet. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das

Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und

unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl des Protokollführers

b) Feststellung der Jahresrechnung

c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

e) Entlastung des Vorstandes

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

g) Wahl des Vorstandes

h) Wahl der Kassenprüfer

i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

(4) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem

Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die

Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung

der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene

Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem

vollendeten 18. Lebensjahr.

(7) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes

vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem

Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks enthält, ist eine

Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde

oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und

bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den

Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung

mitzuteilen.

(9) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche

Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom

Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

 

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer

überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit.

Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine

Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der

Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die

Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit

diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und

mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur

Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen notwendig.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen

erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der

anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten

Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Mitglieder

des Vorstandes.

(4) Bei Auflösung oder

bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen des Vereins an die Stadt Sonthofen, die das Vermögen unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde vom Vorstand am   07.06.2019  beschlossen                        

und tritt mit diesem Tag in Kraft.

 

 

Sonthofen, den  07.06.2019                            

  

Unterschriften des Vorstandes:

 

Vorstand (Ludwig Maugg)

 

 Vorstand (Jürgen Oertel)

 

Jugendleiter (Gernot Wiechmann)

 

Webmaster (Jürgen Oertel)

 

 Pressewart (Johann Schubert)