Schachclub Sonthofen e. V.
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Schachclub Sonthofen e.V." , im folgenden
„Verein“
genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sonthofen und ist mit der Nummer VR
20522 in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des
Vereins
(1) Ziel des Vereins ist die Förderung des Schachspiels.
(2) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- Abhaltung von Lern- und
Trainingsabenden.
- Abhaltung von Lern- und
Trainingsabenden speziell für Kinder und Jugendliche.
- Durchführung von Turnieren.
- Durchführung von
Versammlungen, Kursen und Schachveranstaltungen.
- Ausbildung und Einsatz
von sachgemäß vorgebildeten Übungs- und Jugendleitern.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für
satzungsgemäße
Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des
Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf das
Vereinsvermögen.
(5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein
unverzüglich dem
Bayerischen Landes-Sportverband sowie dem Finanzamt für Körperschaften
an.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied
des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.
des Bayerischen
Schachbundes e.V. , des Schachverbandes Schwaben und des Schachkreises
Südschwaben.
(2) Durch die
Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der
Einzelpersonen zum
Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 5 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Wird der Aufnahmeantrag
abgelehnt, ist dies dem Beitrittswilligen unter Angabe von
Gründen innerhalb eines
Monats schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller kann gegen
die Ablehnung seines
Antrages binnen eines Monats nach Erhalt des
Ablehnungsschreibens
Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet
abschließend die
Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem
Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Frist von
2 Wochen zum 30.6 oder 31.12. eines Jahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen
des Vereins verstößt.
Gegen den Beschluss kann
das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese
entscheidet endgültig. Das
Mitglied ist zur Mitgliederversammlung einzuladen und
anzuhören.
(4) Eine Streichung der
Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch
den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand
ist. Die Streichung kann
durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit
Absendung des zweiten
Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu
enthalten hat, drei Monate
vergangen sind.
§ 7 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern
werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen
Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
Durch die
Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die
von den Mitgliedern zu erbringen sind.
(2) Alles weitere regelt
die Beitragsordnung.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich
zusammen aus dem Vorsitzenden , dem stellvertretenden
Vorsitzenden , dem
Kassenwart , dem Jugendleiter , dem Spielleiter, dem Webmaster
und dem Pressewart
(2) Der Vorstand im Sinne
des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem
stellvertretenden
Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein allein.
(3) Der Pressewart ist
zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Der Spielleiter ist verantwortlich für die Planung und Durchführung
der vereinsinternen Turniere und Spielabende.
(5) Die Jugendleiter sind für die Jugendarbeit des Vereins
verantwortlich.
(6) Der Webmaster ist für den Internetauftritt des Vereins
verantwortlich.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann sein
Amt
jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
(8) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Es können
mehrere Vorstandsämter in einer Person vereinigt werden.
(9) Bei Abstimmungen innerhalb der Vorstandssitzungen entscheidet die
einfache
Mehrheit. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom
Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Kalenderjahr
statt und wird im
Allgemeinen vom Vorsitzenden geleitet. Sie ist ferner einzuberufen, wenn
es das
Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies
schriftlich und
unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Protokollführers
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
(4) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor
dem
Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist
gleichzeitig die
Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge
zur Ergänzung
der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß
einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind
Vereinsmitglieder ab dem
vollendeten 18. Lebensjahr.
(7) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts
anderes
vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu
einem
Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks enthält,
ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde
oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt
und
bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie
sind den
Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten
Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
(9) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.
Eine schriftliche
Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift, die vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist,
aufzunehmen.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer
überprüfen die
Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit.
Die Kassenprüfung erstreckt
sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine
Überprüfung hat einmal im
Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der
Mitgliederversammlung zu
berichten.
(2) Bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die
Entlastung des Kassenwarts
und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit
diese Mitgliederversammlung
eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und
mindestens zwei Drittel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur
Beschlussfassung selbst ist
eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig.
(2) Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen
erneut eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten
Mitgliederversammlung
hinzuweisen.
(3) Die Liquidation erfolgt
durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Mitglieder
des Vorstandes.
(4) Bei Auflösung oder
bei Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an
die Stadt Sonthofen, die das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde vom
Vorstand am 07.06.2019
beschlossen
und tritt mit diesem Tag in
Kraft.
Sonthofen, den
07.06.2019
Unterschriften des
Vorstandes:
Vorstand (Ludwig Maugg)
Vorstand
(Jürgen Oertel)
Jugendleiter (Gernot Wiechmann)
Webmaster (Jürgen Oertel)
Pressewart (Johann Schubert)